Sozialvorschriften (Info)

 

Die unter dem Begriff „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ zusammengefassten Bestimmungen dienen dem Ziel, durch Regulierung der Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und - personenverkehr die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen den Verkehrsträgern anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern.

"Ziel ist es ferner, zu einer besseren Kontrolle und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten sowie zu einer besseren Arbeitspraxis innerhalb des Straßenverkehrsgewerbes beizutragen.“ (VO EG 561/2006)

Welche Pflichten hat der Unternehmer?

Unter anderem ist das Unternehmen bzw. die Disposition dazu angehalten,

  • die Arbeit so zu organisieren, das der Fahrer die Sozialvorschriften im Straßenverkehr einhalten kann,
  • bei der Auftragsannahme den Auftrag auf Durchführbarkeit zu prüfen und nach Beendigung die Ausführung regelmäßig zu kontrollieren,
  • Fahrer umfassend und regelmäßig zu unterweisen,
  • Fahrerkarten mindestens alle 28 Tage nach einem aufgezeichneten Ereignis auszulesen,
  • Massenspeicher des Kontrollgerätes mindestens alle 90 Tage nach einem aufgezeichnetem Ereignis auszulesen,
  • andere Arbeitszeitnachweise (Schaublätter, Tageskontrollblätter, Bescheinigungen nach §20 Fahrpersonalverordnung (FPersV) sich unverzüglich nach Ablauf der Mitführungspflicht aushändigen zu lassen,
  • sämtliche Nachweise zu überprüfen und mindestens ein Jahr zu archivieren,
  • diese Unterlagen zwei Jahre zu archivieren, wenn sie zugleich als Arbeitszeitnachweise im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) dienen.

 

Welche Pflichten hat der Fahrer?

Der Fahrer ist unter anderem dazu verpflichtet,

  • die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so zu betätigen, dass die Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten sowie Pausen und Ruhezeiten aufgezeichnet werden,
  • die Nachweise über die Lenk- und Ruhezeiten für den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Kalendertage mitzuführen,
  • für Tage, an denen kein nachweispflichtiges Fahrzeug gelenkt wurde, eine Bescheinigung nach §20 FPersV des Unternehmers vorzulegen, sofern kein manueller Nachtrag gefertigt wurde,
  • Die Fahrerkarte alle 28 Tage nach einem aufgezeichnetem Ereignis dem Unternehmer auszuhändigen,
  • andere Arbeitszeitnachweise (Schaublätter, Tageskontrollblätter, Bescheinigungen nach §20 FPersV) unverzüglich nach Ablauf der Mitführungspflicht dem Unternehmer auszuhändigen.

Bei Verstößen gegen die Sozialvorschriften können Geldbußen in erheblicher Höhe (je nach Verstoß bis zu 5.000,- € gegen den Fahrer sowie bis zu 15.000,- € gegen den Unternehmer) festgesetzt werden.

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